Allgemeine Geschäftsbedingen der Reiner Schulte GmbH

  1. Anerkennung der Lieferbedingungen
    • Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
    • Der Vertrag gilt mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers als geschlossen.
    • Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

  2. Preise
    • Die Preise Alle Preise sind Nettopreise zzgl. ges. Mehrwertsteuer und gelten ab Werk ,ohne Verpackung.
    • Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Energie, Personal, Vor- material oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
    • Durch Beteiligung an Werkzeugkosten erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe der Werkzeuge.

  3. Zahlungsbedingungen
    • Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen bzw. innerhalb von 14 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung aus früheren Warenlieferungen im Verzuge ist, 3 Prozent bzw.2% Skonto gewährt.
    • Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, nach Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen.
    • Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorrauszahlung oder binnen angemessener Frist ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Sei Verweigerung oder fruchtlosen Fristablauf ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
    • Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

  4. Versand und Gefahrenübergang
    • Der Versand erfolgt ab Werk- sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
    • Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.

  5. Lieferzeiten/frist
    Die von uns in Angeboten, Bestätigungen, usw. genannten Lieferzeiten sind nach bestem Ermessen festgesetzt, jedoch nur als annähernd zu betrachten und in keiner Weise für uns verbindlich. Etwaige Überziehungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrage oder zum Anspruch auf Schadenersatzleistungen.
    • Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verläßt oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet wird. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
    • Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
    • Auf Abruf gestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
    • Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außer gewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetretenen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt insbesondere bei behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen bzw. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei gestellt, ohne das der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten oben genannte Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen.
    Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

  6. Liefermenge
    • Fertigungsbedingte und branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Menge sind zulässig.
    • Der Lieferer ist zu Teilllieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

  7. Schutzrechte Dritter
    • Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

  8. Eigentumsvorbehalt
    • Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten ‚Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
    • Der Besteller ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf. Kredit zu sichern
    • Bei der Verarbeitung der Waren durch den Besteller gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu erstandenen Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu dem der anderen Materialien.
    • Ist im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs- oder- mangels eines solchen-zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferer über. In all diesen Fällen verwahrt der Besteller die Sache unentgeltlich für den Lieferer.
    • Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristensetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit dadurch der Produktionsablauf im Betrieb des Bestellers nicht nachhaltig gestört wird.
    • Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggfs. den Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils des Lieferers an den verkauften oder vermieteten Waren zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
    • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
    • Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

  9. Gerährleistung und Haftung
    • Gewährleistungsansprüche
      Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihn zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüchen des Bestellers Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich bei erkennbaren jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit- schriftlich mitgeteilt werden.
    • Sonstige Schadensersatzansprüche
      Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten.
    • Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr.
    • Höhere Gewalt
      Bei Betriebsstörungen jeder Art und in allen Fällen höherer Gewalt sind wir von der Einhaltung etwaig zugesagter Lieferfristen und von der Verpflichtung zur vollständigen Lieferung entbunden, ohne dass in diesen Fällen der Besteller berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten; dabei ist es gleich, ob solche Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten.

  10. Erfüllungsort,Gerichtsstand und anwendbares Recht
    • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel - oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann ist.
    • Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem deutschen Recht(BGB und HGB).Die Geltung der ein heitlichen Kaufgesetzte ist ausgeschlossen.
    • Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

  11. Übertragbarkeit des Vertrages
    • Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

  12. Sonstiges
    • Einzelunternehmen. Bitte beachten Sie die Richtlinien eines Kleinstbetriebes, wie fristgerecht Zahlung, sowie Ausfallzeiten der Produktion, durch Personalausfall.

Druck und Schreibfehler

Druck-, Schreib- oder Kalkulationsfehler entbinden uns von evtl. eingegangenen Verpflichtungen, auch dann, wenn sich diese erst später herausstellen.

Reiner Schulte GmbH
Schulte Drehtechnik
Sellenrade 7
58540 Meinerzhagen
Stand:12/2016